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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 02.07.2004
Aktenzeichen: 16 Sa 440/04
Rechtsgebiete: KSchG, BErzGG


Vorschriften:

KSchG § 1
BErzGG § 15 Abs. 7
Zur Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit bei Berufung auf den besonderen Kündigungsschutz nach Stellung eines Antrags auf Elternzeit.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

16 Sa 440/04

Verkündet am: 02. Juli 2004

In dem Rechtsstreit

hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 02.07.2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hannes und die ehrenamtlichen Richter Frau Nienaber und Herrn Licht

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Celle vom 11.02.2004 - Az 2 Ca 667/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit der Klage eine Arbeitszeitreduzierung auf 30 Stunden.

Der im Zeitpunkt der Klage 36-jährige und verheiratete Kläger ist seit August 1983 bei der Beklagten tätig gewesen. Er hatte zunächst seine Ausbildung als Maschinenschlosser absolviert, war bis Juni 1989 als Facharbeiter tätig, hat sodann von August 1989 bis Juli 1991 die Technikerschule besucht und war sodann seit September 1991 bis Dezember 1993 als technischer Angestellter tätig. Im Zeitraum von Januar 1994 bis März 1995 war der Kläger arbeitslos und danach ab 20.03.1995 wieder für die Beklagte tätig.

Am 17.07.2003 ist der Kläger Vater einer Tochter geworden.

Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen ist der Arbeitsvertrag vom 29.11.1995. Wegen des Inhalts wird auf diesen (Bl. 5 - 9 d. A.) verwiesen.

Der Kläger ist vollschichtig bei der Beklagten tätig gewesen.

Am 03.11.2003 wird der Kläger von seinem Fachvorgesetzten unterrichtet, dass die Abteilung des Klägers künftig nicht mehr existieren werde.

Mit Antrag vom 04.11.2003 beantragte der Kläger Elternzeit für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 30.06.2005 i. V. m. einer reduzierten Wochenarbeitszeit auf 30 Stunden wegen der Geburt seiner Tochter (Bl. 10 d. A.).

Die Beklagte lehnte dieses mit Schreiben vom 06.11.2003 ab (Bl. 11. d. A.).

Im Betrieb der Beklagten existiert eine 37,5 Stundenwoche bei flexibler Arbeitszeit mit einer Gleitzeitregelung, die eine Kernzeit von mindestens 5 Stunden beinhaltet.

Die Beklagte plante einen Gesamtabbau von 235 Mitarbeitern, wobei aufgrund der Sozialdaten des Klägers auch eine Kündigung des Klägers bzw. eine Überführung in eine neugegründete Transfergesellschaft in Betracht kam.

In etwa 36 Fällen wurden im Anschluss Aufhebungs- bzw. Altersteilzeitverträge abgeschlossen, weitere ca. 140 Mitarbeiter wechselten in eine Transfergesellschaft. Der Kläger hat das Angebot der Beklagten vom 17.11.2003, ihn ab 08.12.2003 bis 30.04.2004 in die neugegründete Transfergesellschaft zu übernehmen, abgelehnt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur Ablehnung seines Teilzeitwunsches nicht berechtigt. Dringende betriebliche Gründe im Sinne des Bundeserziehungsgeldgesetzes zur Ablehnung des Teilzeitwunsches stünden der Beklagten nicht zur Seite. Insbesondere sei sein Arbeitsplatz nicht weggefallen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, eine Arbeitszeitreduzierung des Klägers auf 30 Wochenstunden für die Zeit vom 01.01.2004 bis zum 30.06.2005 zuzustimmen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, der Arbeitsplatz des Klägers sei aufgrund einer Umorganisation entfallen. Dieses beruhe auf einer unternehmerischen Entscheidung, die auch zur Grundlage habe, dass zur Vermeidung von Informationsverlusten nur noch Vollzeitmitarbeiter beschäftigt werden sollten. Im Übrigen sei ein Sachbearbeiter mit der Qualifikation des Klägers für ein Wochenarbeitszeitvolumen von nur 7,5 Stunden auf dem Arbeitsmarkt nicht zu bekommen.

Zudem stelle der Antrag des Klägers eine unzulässige Rechtsausübung dar.

Der Kläger stelle den Antrag einen Tag nach der Mitteilung durch seinen Fachvorgesetzten, dass seine Abteilung zukünftig nicht mehr existiere. Der Kläger habe sich damit vorrangig nur den besonderen Kündigungsschutz zu Nutze machen wollen, um sich der sozialen Auswahl zu entziehen. Der Kläger sei auch nicht darauf angewiesen, die Betreuung des Kindes zu übernehmen, da die Ehefrau des Klägers nicht arbeite.

Durch Urteil des Arbeitsgerichts Celle vom 11.02.2004 wurde die Beklagte verurteilt, eine Arbeitszeitreduzierung des Klägers auf 30 Wochenstunden für die Zeit bis zum 30.06.2005 zuzustimmen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt und der Streitwert auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Wegen des Inhalts des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses (Bl. 55 - 75 d. A.) verwiesen.

Dieses Urteil wurde der Beklagten am 18.02.2004 zugestellt. Hiergegen legte diese am 16.03.2004 Berufung ein und begründete diese mit einem am 16.04.2004 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz.

Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte vor, der Antrag des Klägers stelle eine unzulässige Rechtsausübung vor und beinhalte ein Verstoß gegen Treu und Glauben. Der Kläger verfolge nicht das Ziel, dass er in der ersten Lebensphase des Kindes dessen Betreuung und Erziehung mit übernehme, sondern das Ziel, besonderen Kündigungsschutz zu erhalten.

Dieses ergebe sich aus folgenden Gesichtspunkten.

Die Tochter sei bereits am 17.07.2003 geboren, die Beantragung des Klägers erfolge jedoch erst am 04.11.2003. Dieses erfolge im Anschluss an die Mitteilung gegenüber dem Kläger, dass sein Arbeitsplatz in seiner Abteilung entfalle.

Einen besonderen Anlass, den Antrag am 04.11.2003 zu stellen, sei ansonsten nicht gegeben. Die Reduzierung der Arbeitszeit sei relativ gering, so dass dem Kläger auch nicht viel Zeit für die weitere Erziehung des Kindes verbleibe.

Ersichtlich sei, dass der Kläger nur den Sonderkündiungsschutz erwerben wolle, da das Durchschnittsalter der Beklagten 47 Jahre betragen habe und der Kläger mit seinem Alter von 36 Jahren und der relativ kurzen Betriebszugehörigkeit zur Kündigung angestanden hätte.

Der Kläger erhalte aber durch seinen Antrag einen zusätzlichen Schutz, den andere Arbeitnehmer nicht erhielten und handele damit zulasten von sozial Schwächeren. Damit fehle es beim Kläger an der Orientierung an den herrschenden sozialethischen Wertvorstellungen, was vom Gesetzgeber so nicht gewollt gewesen sei.

Darüber hinaus habe der Kläger seinen Anspruch nicht im Wege der einstweiligen Verfügung verfolgt, was zeige, dass dem Kläger die Angelegenheit nicht dringlich gewesen sei. Darüber hinaus hätte der Kläger auch die Reduzierung der Arbeitszeit nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz geltend machen können.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Celle vom 11.02.2004, Az. 2 Ca 667/03, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 24.05.2004. Hierauf wird verwiesen (Bl. 123 - 127 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass dem Kläger der Anspruch auf Reduzierung seiner Arbeitszeit während der Elternzeit zusteht.

Die Beklagte setzt sich zweitinstanzlich ausschließlich mit der Begründung des erstinstanzlichen Urteiles auseinander, dass das Verlangen des Klägers nicht rechtsmissbräuchlich sei. Diese Begründung der Beklagten vermag nicht zu einer Änderung des erstinstanzlichen Urteiles führen. Das Arbeitsgericht hat insoweit zutreffend entschieden. Auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteiles, Seiten 11 bis 18 (Bl. 65 - 72 d.A.) kann in vollem Umfange verwiesen werden.

Dem Verlangen des Klägers liegt ein eigenes schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger sein Recht nur als Vorwandt für die Erreichung eines vertragsfremden oder unlauteren Zweckes ausübt und sich hierdurch ungerechtfertigte Vorteile verschafft.

Zwar ist ein Zusammenhang zwischen der Mitteilung an den Kläger, sein Arbeitsplatz entfalle künftig, und dem Antrag des Klägers auf Durchführung von Elternzeit ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang anzunehmen. Es sind aber keine Gesichtspunkte ersichtlich, dass der Kläger mit diesem Antrag unzulässige Zwecke verfolgt, da er ausdrücklich erklärt, dass er sich nach Bewilligung der Elternzeit wegen der größeren Freizeit vermehrt der Erziehung und Betreuung seines Kindes widmen wolle. Anhaltspunkte dafür, dass dieses nicht der Fall ist, sind nicht vorhanden. Der Gesetzgeber hat auch insoweit eine Arbeitszeit von bis zu 30 Stunden während der Elternzeit noch zugelassen, wohl auch zur Aufrechterhaltung eines angemessenen Familieneinkommens, so dass aus der Höhe der Reduzierung nicht auf eine anderes Interesse des Klägers geschlossen werden kann.

Wenn auch gewisse Umstände aus Sicht der Beklagten dafür sprechen, dass der Antrag des Klägers nicht zuletzt wegen des besonderen Kündigungsschutzes erfolgt, so ist ein berechtigter Schluss hieraus nicht zulässig, dass der Kläger in Wirklichkeit nur dieses Ziel verfolgt. Ändert sich die betriebliche Situation und besteht die Gefahr eines Arbeitsplatzverlustes, so ist dies regelmäßig Anlass, seine Lebensplanung zu überdenken und gegebenenfalls Entscheidungen zu treffen, wie diese künftig aussehen soll.

Wenn der Kläger in einer solchen Situation sich dafür entscheidet, sich mehr der Erziehung seines Kindes widmen zu wollen, andererseits meint, auch der Beklagten wegen der Reduzierung der Arbeitszeit entgegen zu kommen, so stellt sich diese als in jeder Hinsicht zulässige Rechtsausübung dar, die dem Kläger nicht vorgeworfen werden kann.

Auch die Tatsache, dass der Kläger erst am 04.11.2003 und damit ca. 3 1/2 Monate nach der Geburt den Erziehungsurlaub beantragt, steht der Annahme nicht entgegen, der Kläger wolle als Vater sich mehr der Betreuung und Erziehung seines Kindes widmen. Angesichts der Entwicklung eines Babys in den ersten Monaten und einer insoweit besonders starken Beziehung des Babys zu der Mutter nimmt das Kind nach wenigen Monaten seine Umwelt immer mehr wahr, so dass der Einfluss des Vaters auch insoweit eine zunehmend größere Bedeutung erlangt.

Auch die Tatsache, dass die Ehefrau des Klägers nicht arbeitet, führt zu keiner Beurteilung. Sinn und Zweck der Elternzeit ist gerade, dass möglichst erreicht werden soll, dass sich beide Eltern um das Kind kümmern können. Wenn der Kläger die Gelegenheit wahr nimmt, sich entsprechend der sozialpolitisch gewollen Situation zu stellen, so kann ihm dieses unter keinem Umständen vorgeworfen werden.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger keinen absoluten Kündigungsschutz erwirbt, vielmehr die Beklagte über einen Antrag nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Bundeserziehungsgeldgesetz Möglichkeiten hat, eine Zustimmung zur Kündigung seitens der Behörde zu erhalten.

Die Tatsache, dass der Kläger nicht im Wege der einstweiligen Verfügung vorgegangen ist, spielt ebenfalls keine entscheidende Rolle, denn ein Verfügungsgrund ist unter keinen Umständen angesichts der persönlichen Lage des Klägers ersichtlich. Ein solcher Antrag wäre von vorn herein zum Scheitern verurteilt gewesen. Dem Kläger war es nur im Hauptsachverfahren möglich, seinen Anspruch durchzusetzen.

Nach alledem ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Gegen dieses Urteil ist deshalb ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach Maßgabe des § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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